In diesem dritten Beitrag zu unserer Themenreihe Videoüberwachung, möchten wir auf die Videoüberwachung in Arbeitsbereichen eingehen, da diese bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung ein enormes Konfliktpotenzial birgt – mit Mitarbeitenden und der Aufsichtsbehörde. Bei einer nicht konformen Videoüberwachung von Mitarbeitenden steht der Ruf Ihres Unternehmens auf dem Spiel.
Es muss gute Gründe geben
Wenn Arbeitsbereiche per Video überwacht werden, braucht es plausible und berechtigte Gründe wie zum Beispiel den Arbeits- oder Gesundheitsschutz, denn betroffene Personen werden durch die Überwachung erheblich in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt. Videoüberwachung darf außerdem nur eingesetzt werden, nachdem zuvor alle anderen weniger einschneidende Maßnahmen auf Eignung überprüft bzw. durchgeführt wurden. Sie ist das letzte Mittel, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt, das Ziel zu erreichen. Nehmen wir zum besseren Verständnis folgendes Beispiel:
Fallbeispiel: Verdacht des Diebstahls
Sie haben ein Einzelhandelsgeschäft und stellen fest, dass Geld in der Kasse fehlt. Durch Videoüberwachung möchten Sie herausfinden, welcher der Mitarbeitenden sich bereichert. Andere mögliche Maßnahmen, die zuvor durchgeführt werden sollten, sind:
- Veränderung des Schichtplans
- Änderung der Teamzusammensetzung
- Persönliche Beobachtung der Situation
- Aufklärungsgespräche
Erst wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos durchgeführt wurden, ist eventuell eine Videoüberwachung erlaubt und auch nur im Bereich der Kasse. Es muss aber einen konkreten Verdacht gegen eine bestimmte Person geben, der zuvor auch zu dokumentieren ist.
Die Platzierung der Kamera muss genau geprüft werden
Nehmen wir an, Sie führen eine berechtigte Videoüberwachung durch. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie die Kameras überall aufhängen dürfen. Folgendes darf nicht durch die Kamera erfasst werden:
- Öffentliche Bereiche wie Fußwege und Straßen
- Nachbargrundstücke
- Flächendeckende Überwachung des kompletten Arbeitsbereichs, denn Mitarbeitende brauchen Rückzugsorte, in denen sie nicht beobachtet werden.
- Pausenbereiche
Unterscheidung zwischen Livebild und Aufzeichnung
Vom Grund der Videoüberwachung hängt ab, ob Livebilder übertragen oder Aufzeichnungen gespeichert werden. Wenn es um den Schutz der Mitarbeitenden geht, ist zum Beispiel ein Livebild erforderlich, was allerdings auch bedeutet, dass es eine Person geben muss, die die Übertragung beobachtet. Aufzeichnungen sind datenschutzrechtlich etwas kritischer zu bewerten, da hier das Bildmaterial zusätzlich gespeichert sind.
Ein komplexes Thema – wir unterstützen Sie
Sie sehen, das Thema Videoüberwachung ist komplex. Gerne beraten wir Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Dokumentation und Umsetzung. Wir prüfen zum Beispiel auch die Platzierung und die Neigungswinkel der Kameras, damit nicht versehentlich eine Datenschutzverletzung erfolgt. Holen Sie uns am besten direkt zu Beginn Ihrer Pläne mit ins Boot, um unnötige Kosten durch Korrekturmaßnahmen zu vermeiden.
Möchten Sie noch mehr über das Thema Videoüberwachung erfahren? Hier finden Sie die ersten beiden Beiträge unserer Themenreihe: „Videoüberwachung und DSGVO – aufgepasst!“, „Videoüberwachung – auf die Beschilderung kommt es an“.