Bilder und Videoaufnahmen von Mitarbeitern sind im Datenschutz ein allgegenwärtiges Thema. Wie können diese rechtssicher vom Arbeitgeber genutzt werden und was passiert bei einem Verstoß? Anlass für diesen Beitrag ist ein Fall, der am 01.06.2022 vom LAG Schleswig-Holstein beschlossen wurde.
Zunächst einmal lässt sich festhalten, dass es sich bei Fotos und Videos um personenbezogene Daten handelt, sobald die Personen darauf zu erkennen sind. Auch die digitale Speicherung dieses Bildmaterials unterliegt der DSGVO. Sind Videos und Fotos nicht für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, müssen Mitarbeiter einer Verarbeitung und Nutzung in der Regel zustimmen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn das Unternehmen ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse muss schon schwer wiegen, damit man diese gesetzliche Regelung überhaupt anwenden kann. Bei Videoaufnahmen, die einen starken Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte darstellen können, müssen schon schwerwiegende Gründe angeführt werden, um ein berechtigtes Interesse legitimieren zu können.
Wie eine Einwilligung rechtssicher gestalten?
Im oben genannten Fall verklagte eine Mitarbeiterin ihren ehemaligen Arbeitgeber nach ihrer Kündigung auf Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld, da dieser ein Werbevideo veröffentlicht hatte, auf dem sie deutlich zu erkennen war. Sie begründete ihren Anspruch mit einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften. Der ehemalige Arbeitgeber hatte sie nämlich nur mündlich um Zustimmung gebeten, woraufhin sie freiwillig an den Dreharbeiten teilnahm.
Da die Einwilligung nur mündlich erfolgte, ist tatsächlich ein formeller Datenschutzverstoß festzustellen, denn gemäß § 26 Abs. 2 BDSG ist eine schriftliche Einverständniserklärung erforderlich. Außerdem muss der Arbeitgeber konkret über den Verarbeitungszweck und über das zustehende Widerrufsrecht und viele weitere Punkte in Textform informieren. Dies wurde im aktuellen Fall versäumt.
Sanktionen sollen der Abschreckung dienen
Interessant an diesem Fall ist, dass das LAG Schleswig-Holstein der Auffassung folgte, dass allein aufgrund eines formellen Verstoßes gegen DSGVO-Vorschriften ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Einen weiteren entstandenen Schaden musste die Klägerin nicht nachweisen. Dieser Ansatz war bisher durchaus umstritten. Das LAG Schleswig-Holstein begründete dieses Vorgehen mit einer potenziellen abschreckenden Wirkung, um eine striktere Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung zu fördern.
Fazit: Auch wenn solche Entscheidungen immer vom Einzelfall abhängen, sollten Unternehmen kein unnötiges Risiko eingehen. Bei der Verwendung von Bild- und Videomaterial, auf dem Mitarbeiter zu erkennen sind, sollte daher zunächst genau geklärt werden, auf welcher Rechtsgrundlage dieses verarbeitet wird. Besteht kein berechtigtes Interesse, ist folgendes Vorgehen erforderlich:
- Einholen einer schriftlichen Einwilligung der Mitarbeiter.
- Information der Mitarbeiter in Textform über den konkreten Verarbeitungszweck.
- Information der Mitarbeiter in Textform zum Widerrufsrecht.
Nur so können Arbeitgeber sich vor potenziellen Schadenersatzansprüchen schützen. Die Bewertung der Zulässigkeit bzw. der rechtlichen Rahmenbedingungen kann komplex sein und bietet viele Fallstricke. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der korrekten formellen Umsetzung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Das Team von HUBIT Datenschutz ist für Sie da!