Millionenbußgeld gegen Apple

Bußgeldbescheid, daneben liegen Bargeld und ein Aktenordner

Nachdem in der Vergangenheit bereits häufiger über hohe Bußgelder gegen den US-Konzern Meta berichtet wurde, ist nun auch Apple betroffen. Die französische Wettbewerbsbehörde verhängte im März 2025 in Absprache mit der französischen Datenschutzbehörde ein Bußgeld in Höhe von 150 Millionen Euro gegen Apple. Grund ist das implementierte App Tracking Transparency (ATT)-System. Das System verfolgt das Ziel, personenbezogene Daten besser zu schützen. Diese Anforderung erfüllt das System auch, zugleich verschaffte es Apple aber einen Wettbewerbsvorteil.

Das ist der Vorwurf

Das implementierte ATT-System bietet Nutzenden die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welche Apps ihre Aktivitäten aufzeichnen dürfen. Aus Sicht des Datenschutzes also eine begrüßenswerte Funktion, die Nutzenden mehr Kontrolle über ihre Daten gibt.

„Während das Ziel an sich nicht zu kritisieren ist, ist die Art und Weise, wie es umgesetzt wird, weder notwendig noch verhältnismäßig“, so die Behörde. Bei jeder Erstöffnung einer installierten Drittanbieter-App öffnet sich eine separate Einwilligungsaufforderung zur Datenverarbeitung. Das macht die Nutzung aus Sicht der Behörde unnötig umständlich. Wird darin auf „Nein“ geklickt, kann die App keine Aktivitäten nachverfolgen und folglich auch keine Daten zu Werbezwecken nutzen. Dadurch entsteht vor allem kleinen Anbietern ein wirtschaftlicher Schaden. Dies ist insbesondere deshalb zu kritisieren, da Apple bei eigenen Angeboten keine Einwilligungsaufforderung angezeigt. Eigene Apps sind also leichter zu nutzen und das Abschalten des Trackings ist schwerer, da dies von den Nutzenden separat in den Einstellungen erledigt werden muss – wenn sie denn überhaupt daran denken.

Fazit: Es kommt auch auf die Umsetzung an

Maßnahmen im Rahmen des Datenschutzes haben das Ziel, Menschen beim Schutz und der Selbstbestimmung über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterstützen. Die Vorgänge müssen aber leicht verständlich sein und dürfen die Nutzung nicht unnötig verkomplizieren. Auch darf der Datenschutz nicht als Vorwand missbraucht werden, um sich selbst einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

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