Wo liegt das Problem der Kameradrohnen?
Kameradrohnen sind kompakte ferngesteuerte Fluggeräte, die mit einer Kamera ausgestattet sind. Die Technologie entwickelt sich stetig weiter, womit die Drohnen immer leichter zu bedienen sind und zunehmende private sowie wirtschaftliche Nutzung erfahren. Die Problematik entsteht durch die Möglichkeit, kinderleicht personenbezogene Daten enthaltende Videos trotz Hecken Mauern o.ä. Vorkehrungen aufnehmen zu können. Diese Erhebung personenbezogener Daten kann, je nach Fall, grundsätzlich illegal sein oder eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO erfordern.
Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Grundsätzlich verboten ist der Betrieb von Drohnen gemäß § 21b Abs. 1 Ziff. 2 LuftVO in einem seitlichen Abstand von bis zu 100 Metern von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Ziffer 7 derselben Vorschrift verbietet den Betrieb von Kameradrohnen auch über Wohnungsgrundstücken. Aufnahmen, die in einem dieser Fälle entstehen, sind wegen der Erhebungsmethode illegal.
Wann greift der Datenschutz?
Werden Aufnahmen legal angefertigt, fallen sie in den Anwendungsbereich der DS-GVO, sofern personenbezogene Daten (z.B. KFZ-Kennzeichen, erkennbare Personen) aufgenommen werden. Wird nicht ausschließlich in persönlicher oder familiärer Tätigkeit, sondern zu gewerblichen Zwecken oder dem Zwecke der Veröffentlichung aufgenommen, gelten besondere Anforderungen für die Rechtmäßigkeit. Die DS-GVO gibt als Rechtfertigung beispielsweise eine Abwägung zwischen berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten und schutzbedürftigen Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten betroffener Personen vor.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) nimmt in einem Positionspapier generell an, dass die Interessen betroffener Personen höher zu gewichten seien. Stehen sich das Interesse, nicht gefilmt zu werden und das Interesse, ein lustiges Video zu veröffentlichen gegenüber, so fällt die Abwägung sicherlich zugunsten der gefilmten Person aus. Bei komplexeren Konstellationen ist eine klare Prognose allerdings nicht möglich und es bleibt offen, zu welchen Ergebnissen die Rechtsprechung in Zukunft gelangen wird. Jedenfalls versäumt die DSK eine konkrete Begründung und es kommt nicht jede Interessenabwägung zu demselben Ergebnis. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten und einzuordnen, Analogien zu anderen Fällen stets zu begründen.
Wie gehe ich eine Aufnahme an?
Zunächst muss einer der Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 DS-GVO vorliegen. Falls Sie sich auf ein berechtigtes Interesse stützen wollen, sollten Sie sich der Problematik der Interessenabwägung bewusst sein und nachvollziehbar erklären können, warum Ihr Interesse im konkreten Fall überwiegt. Die Interessenabwägung muss im Vorfeld dokumentiert werden.
Woran muss ich mich sonst halten?
Die DS-GVO sieht in Artikel 14 Abs. 1 und 2 die Pflicht des Verantwortlichen vor, die betroffenen Personen über die Einzelheiten der Erhebung zu informieren. In Artikel 14 Abs. 5 DS-GVO sind Ausnahmen normiert, für die eine Informationspflicht entfällt. So verhält es sich u.a. bei wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und statistischen Zwecken.
Stellt Ihre geplante Aufnahme keinen Ausnahmefall dar, ist Kreativität gefragt, um die entstehenden Informationspflicht einzuhalten. Sie könnten u.a. die Betroffenen direkt ansprechen und dabei direkt eine Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten anfragen. Darüber hinaus könnten Sie den gefilmten Bereich ausschildern oder aus einer großen Distanz aufnehmen, sodass keine personenbezogenen Daten zu sehen sind und die Aufnahme bedenkenfrei verarbeitet werden kann. .
Was bedeutet das Ganze im Ergebnis?
Der Einsatz von Kameradrohnen ist im Lichte der LuftVO und der DS-GVO mit einigen Hürden verbunden. Die absoluten Verbote sind einzuhalten und im Streitfall müsste die Aufnahme datenschutzrechtlich erklärt werden Der Einsatz von Kameradrohnen sollte gut durchdacht sein, denn ansonsten können bei Verstößen gegen die DS-GVO Bußgelder verhängt oder bei Grundrechtseingriffen zivilrechtliche Ansprüche durch Betroffene geltend gemacht werden. Auch die Verwirklichung von Straftatbeständen ist etwa bei Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche möglich.
Die neu gekaufte Kameradrohne einfach mal aus Neugier, was man so vor die Linse bekommt, fliegen zu lassen, ist jedenfalls nicht zu empfehlen.