Durch die Corona Krise sind zahlreiche Unternehmen dazu verpflichtet personenbezogene Daten zu sammeln. Der Landesdatenschutzbeauftragte mahnt beim Umgang mit den Daten zu mehr Transparenz.
Professor Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI), erklärt: „Neben der datenschutzkonformen Erfassung gibt die Datenschutz-Grundverordnung unmissverständlich vor, dass die Gäste und Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung informiert werden müssen. In vielen Restaurants und weiteren Einrichtungen bestehen hierzu noch Defizite: Entweder wird überhaupt nicht mitgeteilt, zu welchem Zweck Daten erhoben werden. Oder es fehlen wichtige Informationen – etwa der Name des Verantwortlichen des Betriebes, an den man sich bei Nachfragen oder Beschwerden wenden kann. Gerade, weil in diesen Wochen hunderttausende Daten neu gesammelt werden, ist ein transparenter Umgang besonders wichtig. Derzeit findet in Deutschland die größte – durch tausende Einzelunternehmen durchgeführte – Datensammelaktion in der Geschichte der Bundesrepublik statt: Diese kann dauerhaft nur auf Akzeptanz stoßen, wenn Klarheit und Transparenz großgeschrieben werden. Wer in ein Restaurant, eine Kneipe, zum Friseur oder ins Theater geht, muss wissen, warum er namentlich erfasst wird.“
Nach den Anforderungen des Art. 13 DSGVO sind Verantwortliche beispielsweise von Restaurants verantwortlich über folgende Daten zu informieren:
â–ª Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (ggf. Datenschutzbeauftragte)
â–ª Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
▪ mögliche Empfänger
â–ª Dauer der Speicherung
▪ Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
â–ª Folgen bei dem nicht Einreichen der Kontaktdaten
Die genannten Informationen sollten für den Kunden beispielsweise auf Tischen oder im Eingangsbereich leicht einsehbar sein.
Am Mittwoch, den 10. Juni 2020, trat die Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (9. CoBeLVO) in Kraft. Aus Datenschutzrechtlicher Sicht ändert sich nichts Grundlegendes. Die Kontaktdatenerfassung ist weiterhin in vielen Branchen verpflichtend. Demnach müssen in der Regel Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer gesammelt werden. In anderen Bundesländer sind es teilweise andere Daten, die erhoben werden müssen. Die Aufbewahrungsfrist liegt hier bei einem Monat. Gelten nicht andere gesetzliche Bedingungen, ist grundsätzlich die Löschung nach dem genannten Zeitraum einzuhalten. Das zuständige Gesundheitsamt kann bei Erforderlichkeit die Auskunft über die Kontaktdaten verlangen. Zu anderen Zwecken ist die Verarbeitung der Daten nicht erlaubt.
Der LfDI hat in diesem Zuge ein Merkblatt zusammengestellt, auch eine Zusammenfassung zum Thema Datenschutz in Corona wurde veröffentlicht
HUBIT hat schon zu Beginng- ein Corona-Datenschutz-Paket geschnürt, in dem alles, was Sie hierfür benötigen enthalten ist. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie hierzu.