In unserer vierteiligen Artikelserie aus dem Januar 2023 haben wir Sie umfassend über Zweck und Inhalt des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes informiert. In diesem Artikel möchten wir nun die Gelegenheit nutzen, um die Vorteile, die sich daraus für Unternehmen ergeben in den Vordergrund zu stellen. Denn aus unserer Erfahrung als Datenschützer wissen wir, dass neue gesetzliche Anforderungen von Unternehmen häufig zunächst als Belastung empfunden werden. Das ist grundsätzlich auch verständlich, denn die Umsetzung ist initial mit einer gewissen Mehrarbeit verbunden. Doch auch der Nutzen kann enorm sein, deshalb ist es wichtig, neben der Pflicht auch die Vorteile zu sehen. Unser Anliegen ist es prinzipiell, Ihnen so viel Last wie möglich abzunehmen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz unterstützt dabei, Missstände aufzudecken
Es gibt in vielen Unternehmen Rechtsverstöße oder Fehlverhalten von Mitarbeitenden. Dabei kann es sich um schwere, mittelschwere oder auch kleine Delikte handeln, die vorsätzlich geschehen oder aus Unwissenheit bzw. Unachtsamkeit. Doch egal wie groß oder klein ein Verstoß ist, es bleibt ein Verstoß, der erhebliche Folgen für das Unternehmen haben kann – finanziell, strafrechtlich und den Ruf betreffend. Daher sollte es im Interesse des Unternehmens liegen, Missstände selbstständig aufzudecken und abzustellen, und genau diese Möglichkeit bietet ein Hinweisgebersystem. Konkret ergeben sich daraus folgende Vorteile für Unternehmen:
- Vertrauensaufbau gegenüber Mitarbeitenden und Kunden
- Verbesserung der internen Prozesse
- Verhinderung von negativen Schlagzeilen und Rufschädigung
- Verringerung oder Verhinderung von Strafzahlungen oder Gerichtskosten
- Abschreckung von Betrügern
Aktueller Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz
Am 16.12.2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz, das bereits seit einem Jahr gemäß EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein sollte, beschlossen. Nun steht noch die Zustimmung des Bundesrates aus, damit das Gesetz in Kraft treten kann, doch auch dies scheint sich schwierig zu gestalten. Der Bundesrat verweigerte die Zustimmung in seiner Sitzung am 10.02.2023. Damit das Gesetz doch noch in Kraft treten kann, bleibt dem Bundestag jetzt nur, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um einen zustimmungsfähigen Kompromiss zu finden. Und die Zeit drängt. Da die EU bereits ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen Fristversäumnis eingeleitet hat, ist davon auszugehen, dass zeitnah eine Lösung erarbeitet wird. HUBIT Datenschutz wird Sie dazu auf dem Laufenden halten.
Handeln Sie jetzt
Das Gesetz ist zwar noch nicht in Kraft getreten, doch auf diesem Zustand sollten Unternehmen sich nicht ausruhen. Denn wenn man sich erst einig ist, wird es vermutlich sehr schnell gehen – die Übergangsfristen des aktuellen Gesetzentwurfs sind kurz. Unternehmen sollten sich also schon jetzt um die Umsetzung des in der EU-Richtlinie geforderten internen Meldesystems kümmern.
Benötigen Sie Unterstützung? Dann sprechen Sie uns an. Wie haben ein umfassendes Hinweisgebersystem erarbeitet, das Sie zu einem monatlichen Pauschalpreis nutzen können. Dadurch haben Sie sofort eine rechtssichere Lösung und können von allen Vorteilen des Hinweisgeberschutzgesetzes profitieren.
Weitere Informationen
Infos zum Hintergrund, zum Inhalt und zu konkreten Umsetzungsmöglichkeiten des Hinweisgeberschutzgesetzes können Sie in unseren Blogbeiträgen nachlesen: „Hinweisgeberschutzgesetz – Informationen für Unternehmen“, „Hinweisgeberschutzgesetz – welche Meldekanäle gibt es?“, „Das Hinweisgebersystem von HUBIT Datenschutz“ und „Hinweisgeberschutzgesetz – welche Verstöße können gemeldet werden?“