Wir erinnern uns alle noch sehr gut an die Datenmengen, die während der vergangen zwei Jahre bedingt durch die Coronapandemie erhoben wurden. Bei dem Besuch eines Restaurants, Krankenhauses, einer Sport- oder Freizeiteinrichtung oder anderer Veranstaltungen musste jeder Gast seinen Namen, eine Kontaktmöglichkeit und das Datum des Besuchs hinterlassen. Die jeweilige Einrichtung war verpflichtet, diese Daten vier Wochen aufzuheben, um im Falle einer gemeldeten Coronainfektion, die Daten der Kontaktpersonen an das Gesundheitsamt weitergeben zu können.
Mit der Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung der Landesregierung am 08. Februar 2022 ist die Pflicht zur Kontaktdatennachverfolgung zum Großteil aufgehoben. Lediglich Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen diese Daten weiterhin erheben und vier Wochen speichern.
So löschen Sie die Daten richtig
Es gibt demnach für den Großteil der Betriebe keine gesetzliche Grundlage mehr, diese personenbezogenen Daten zu erheben und zu speichern oder Papierdokumente aufzubewahren. Bitte prüfen Sie also, ob Sie bereits alle erhobenen Daten vollständig und unwiderruflich gelöscht bzw. vernichtet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, holen Sie dies unbedingt sofort nach.
Sofern Sie die Daten in Papierform gespeichert haben, sollten Sie einen geeigneten Schredder verwenden, der mindestens die Schutzklasse 3 bietet. Wenn Sie einen Dienstleister mit der Aktenvernichtung beauftragt haben, können Sie die Unterlagen selbstverständlich auch ungeschreddert in den zur Verfügung gestellten und verschlossenen Datentonnen entsorgen.
Elektronisch gespeicherte Daten sind ebenfalls so zu löschen, dass sie nicht wiederhergestellt werden können. Wenn Sie Fragen zum Prozess der datenschutzkonformen Datenlöschung haben, sprechen Sie uns an!