Anfragen Betroffener sind für Unternehmen häufig ein Ärgernis. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Sie sind mit zusätzlichem Aufwand verbunden und es besteht häufig Unsicherheit darüber, welche Informationen in welchem Umfang herausgegeben werden müssen. Dennoch sind Anfragen ernst zu nehmen, denn das Recht auf Auskunft soll der Transparenz dienen und das Rechtsschutzbedürfnis von Personen erfüllen. Daher sind Unternehmen verpflichtet, auf Anfragen fristgerecht zu reagieren. Eine Missachtung kann Verwarnungen bis bin zu Bußgeldzahlungen nach sich ziehen.
Doch was passiert, wenn die betroffene Person mit ihrer Anfrage nicht ihr Rechtsschutzbedürfnis erfüllen, sondern sich persönlich bereichern möchte? Die österreichische Aufsichtsbehörde hat hierzu aktuell eine für Unternehmen positive Entscheidung gefällt.
Kurzer Ãœberblick zum aktuellen Fall
Eine Person hat ihr Recht auf Auskunft bei einem Unternehmen geltend gemacht. Es handelte sich um einen Webseitenbesucher, der dem Unternehmen vorwarf, seine Daten mittels eines Analysetools unrechtmäßig verarbeitet zu haben. Dann geschah Folgendes:
- Das Unternehmen hat die Auskunft erteilt.
- Der Beschwerdeführer monierte, dass die Antwort unvollständig sei.
- Das Unternehmen wies den Vorwurf zurück und erklärte den Vorgang für abgeschlossen.
- Der Beschwerdeführer warf dem Unternehmen weiterhin eine unrechtmäßige Verarbeitung vor. Zur Einigung schlug er eine Entschädigungszahlung vor mit dem Hinweis, im Falle einer Zahlung auf eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bzw. Klage zu verzichten.
- Das Unternehmen lehnte das Angebot ab.
- Der Beschwerdeführer wandte sich an die österreichische Datenschutzaufsicht.
- Die österreichische Datenaufsicht lehnte die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab.
Warum konnte die Behörde die Beschwerde ablehnen?
Grundsätzlich hat jede betroffene Person ein Recht auf Auskunft. Der Gesetzgeber hat allerdings vorgesorgt und für eine Einschränkungsmöglichkeit gesorgt, um Missbrauch zu vermeiden. „Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.“ (DSGVO Art. 57 Absatz 4)
Nehmen Sie dennoch jedes Auskunftsersuchen ernst
Auch wenn es Personen gibt, die das Recht auf Auskunft missbrauchen, gibt es eine Vielzahl von Personen, die von diesem Recht im Geiste des Gesetzes Gebrauch machen. Sie möchten wissen, welche Daten von ihnen erhoben und verarbeitet werden und damit eine unnötige Datenspeicherung verhindern. Nehmen Sie also jedes Auskunftsersuchen ernst und beantworten Sie dieses umgehend. Wir von HUBIT Datenschutz unterstützen Sie gerne dabei. Und sollten Sie das Gefühl haben, das jemand mit unlauteren Absichten auf Sie zukommt, nehmen Sie ebenfalls Kontakt zu uns auf, damit wir gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen können.