Ein Polizist aus Baden-Württemberg, der nach einer privaten Zufallsbekanntschaft weiterhin Kontakt zu eben dieser Bekanntschaft suchte, nutzte seine Möglichkeiten als Polizeibeamter aus und stellte mithilfe des KFZ-Kennzeichens eine Anfrage über das Zentrale Verkehrsinformationssystem (ZEVIS) des Kraftfahrtbundesamtes, um die Halterdaten des Fahrzeuges zu erlangen. Mit diesen Daten recherchierte der Polizeibeamte dann weiter und stellte eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur. So konnte der Polizist an die Festnetz- und Handynummern der betroffenen Person gelangen, woraufhin der Kontakt zu der betroffenen Person hergestellt wurde.
Gegen den Beamten wurde infolgedessen ein Bußgeld in Höhe von 1.400€ verhängt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit Baden-Württemberg (LfDI-BW) begründete die Höhe des Bußgeldes damit, dass es sich dabei um einen Erstverstoß handelt und nur eine Person geschädigt wurde. Dies ist das erste DSGVO-Bußgeld, dass gegen einen Beamten verhängt wurde.
Rechtlich stellte dieser Fall das LfDI-BW vor eine Herausforderung, denn das neue Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg sieht in § 28 vor, dass öffentliche Stellen durch die DSGVO nicht sanktioniert werden können. Indes handle es sich hier nicht um ein Vergehen der Behörde, auch der Polizist selbst sei nicht als eigene öffentliche Stelle einzuordnen. Vielmehr müsse dieses Verhalten dem Beamten selbst zugerechnet werden, weshalb der § 28 LDSG nicht zur Anwendung kommen soll.