Datenschutz-Aufsichtsbehörden: Ergänzende Prüfungen und Maßnahmen trotz neuer EU-Standardvertragsklauseln für Datenexporte nötig.

Lange haben wir darauf gewartet, dass neue EU- Standardvertragsklauseln beschlossen werden, um eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer zu ermöglichen.

Dies ist mit dem Durchführungsbeschluss vom 04.Juni 2021 der Europäischen Kommission geschehen, dennoch weist die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz, DSK) wie auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) darauf hin, dass trotz der Verwendung der neuen EU-Standardvertragsklauseln eine Prüfung der Rechtslage im Drittland und zusätzliche ergänzende Maßnahmen erforderlich sind.

Unternehmen und andere Akteure, die personenbezogene Daten in Drittländer übermitteln (wie z.B. an Microsoft, Google, Facebook oder Amazon) müssen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen  können, dass sie die hier dargestellte Prüfung zum Schutzniveau im Drittland im Einzelfall durchgeführt haben und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben mit Beratungen und Prüfungen dazu begonnen, ob und wie die Anforderungen des „Schrems II“-Urteils eingehalten werden.

Was ist jetzt zu tun?

Zuerst sollte zwischen Neuverträgen und Altverträgen unterschieden werden.

Neuverträge: Bei allen neu geschlossenen Verträgen müssen spätestens ab dem 29. September 2021 die neuen Standardvertragsklauseln berücksichtigt werden.

Altverträge: Bei bereits bestehenden Verträgen, müssen die bereits abgeschlossenen Standardvertragsklauseln innerhalb von 18 Monaten, bis zum 27. Dezember 2022 durch die neuen Standardvertragsklauseln ersetzt werden.

Dann sollten Sie Ihre Vertragspartner darauf drängen, die Standardvertragsklauseln möglichst schnell auszutauschen.

Diese Anforderung gilt für alle Unternehmen egal welcher Größenordnung. Wir nehmen Ihnen diese große Herausforderung gerne ab und übernehmen diese -angefangen von der Kontaktaufnahme der Vertragspartner, über Prüfung der Auftragsverarbeitungsverträge bis hin zur Neuerstellung der Auftragsverarbeitungsverträge.

Quelle: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/2021_pm_neue_scc.pdf