Die Betroffenenrechte im Allgemeinen und das Recht auf Auskunft im Speziellen bereiten Unternehmen häufig Kopfzerbrechen. Einerseits handelt es sich um wichtige Rechte, die im Sinne der DSGVO wertgeschätzt werden müssen, anderseits gibt es Menschen, die diese Rechte missbräuchlich nutzen, um sich finanziell zu bereichern oder das Unternehmen „zu ärgern“. Dass Frust bei Unternehmen entsteht, wenn sie das Gefühl haben, dass Auskunftsansprüche vorgeschoben werden, ist nachvollziehbar, zumal die Erfüllung der Auskunft mit Arbeit verbunden ist. Doch die Auskunft aus diesem Grund zu verweigern ist riskant, da daraus ein immaterieller Schadensersatzanspruch entstehen kann.
Kurz zum Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2023 festgestellt, dass aus einem Verstoß gegen ein Betroffenenrecht ein immaterieller Schadensersatzanspruch entstehen kann. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Immaterieller Schadensersatz – der EuGH urteilt im Sinne der Betroffenen.
Im Folgenden haben wir zwei aktuelle Urteile für Sie zusammengefasst, die belegen, dass es zwingend erforderlich ist, die Auskunft zu erteilen.
Fall 1: Kein Schadensersatz nach erfolgloser Bewerbung
Bei diesem ersten Fall handelt es sich um ein Berufungsverfahren vor dem LAG Schleswig-Holstein. Die Vorinstanz hatte die Klage bereits abgewiesen. Ein Betroffener wollte nach erfolgloser Bewerbung Schadensersatz geltend machen und versuchte seinen Auskunftsanspruch gemäß DSGVO als Druckmittel einzusetzen.
Kurzer Ãœberblick:
Der Kläger bewarb sich bei einem Unternehmen und wurde abgelehnt. Daraufhin forderte der Kläger eine Entschädigung und drohte im Falle einer Nichtzahlung mit einer Klage wegen Altersdiskriminierung. Das Unternehmen bot dem Kläger als Reaktion ein Vorstellungsgespräch an, was der Kläger ablehnte.
Einige Monate später machte der Kläger sein Recht auf Auskunft geltend und reichte am selben Tag Klage beim Arbeitsgericht ein. Etwa eine Woche später beantwortete das Unternehmen das Auskunftsersuchen, der Kläger war allerdings der Ansicht, dass die Auskunft nicht vollständig erteilt wurde, und verlangte daher Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro.
Einschätzung des Gerichts:
Das Gericht stellte zwar fest, dass das Unternehmen gegen einige Vorschriften der DSGVO verstoßen habe, lehnte aber einen Entschädigungsanspruch ab, da die Anfrage des Klägers als Rechtsmissbrauch gewertet wurde.
Wichtig: Begehren, die offensichtlich unbegründet oder exzessiv sind, können abgelehnt werden.
Unser Fazit
Das Urteil stimmt zwar positiv, doch nicht alle Fälle sind so eindeutig rechtsmissbräuchlich wie der vorliegende. Gerichte können daher durchaus auch zu anderen Entscheidungen kommen. Positiv für das Unternehmen war, dass das Auskunftsersuchen beantwortet wurde. Anfragen Betroffener sollten daher immer beantwortet werden, auch wenn ein Rechtsmissbrauch dahinter vermutet wird. Wir von HUBIT Datenschutz unterstützen Sie dabei gern.
Fall 2: Schadenersatz wegen nicht erteilter Auskunft
Der zweite Fall wurde vom Amtsgericht Düsseldorf entschieden. Ein Betroffener hatte einen Online-Shop verklagt, da dieser die Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verweigert hatte und auch keine Kopie der gespeicherten Daten, wie vom Kläger gefordert, herausgegeben hatte.
Kurzer Ãœberblick:
Der Hintergrund des Falls ist etwas komplexer. Es ging darum, herauszufinden, ob der Kläger seine im Online-Shop gekaufte Ware rechtmäßig nicht gezahlt hat. Wir beschäftigen uns hier allerdings nur mit dem datenschutzrechtlichen Aspekt. Der Betroffene hatte nämlich bereits im Vorfeld sein Recht auf Auskunft gemäß DSGVO geltend gemacht und die Herausgabe einer Kopie der gespeicherten Daten gefordert. Der Verantwortliche reagierte auf diese Anfrage nicht, woraufhin der Betroffene Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000 Euro forderte.
Urteil des Gerichts:
Das Unternehmen muss die geforderte Auskunft geben und zusätzlich eine Kopie sämtlicher gespeicherter personenbezogener Daten herausgeben. Zusätzlich erhält der Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro. Zur Höhe des Schadensersatzes betonte das Gericht, dass es bei einem immateriellen Schadensersatz in erster Linie um die Genugtuung gehe und dieser keine Einnahmequelle darstelle.
Unser Fazit
Dieses Urteil bestätigt unsere Einschätzung zum ersten Fall. Es mag sein, dass Rechtsmissbrauch dahintersteckte, doch diesen konnte das Gericht nicht eindeutig erkennen. Wir raten Unternehmen daher dringend, den gesetzlichen Auskunftsanspruch betroffener Personen ernst zu nehmen – egal welche Vorgeschichte es mit der betroffenen Person gibt. Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Unternehmen im Umgang mit Betroffenenrechten.