Ein Aufsehen erregender Vorfall
Die Geburtsstunde des „Rechts auf Vergessenwerden“ war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von 2014. Ein Spanier hatte damals um den Schutz seiner Privatsphäre im Netz geklagt und forderte von der Internet-Suchmaschine Google, dass sie bestimmte Links zu seiner Person aus ihrer Ergebnisliste entfernt. Konkret ging es um mehrere Artikel einer Tageszeitung, die im Zusammenhang mit Schulden dieses Mannes über eine Zwangsversteigerung eines Grundstückes berichteten. Dieser Vorgang fand jedoch im Jahr 1998 statt und hatte längst keine Aktualität, geschweige denn Wichtigkeit mehr, weswegen der Mann der Ansicht war, dass der Fall um ihn nicht auf Ewigkeit im Internet auffindbar und jeder nunmehr einen Zugriff auf solche Informationen haben sollte. Das sah der EuGH auch so und gab dem Mann Recht, wodurch ihm ein Anspruch gegen Google entstand. Seither sind Google und andere Suchmaschinenbetreiber durchaus zur Löschung von Links, die personenbezogene Daten enthalten, verpflichtet. Im Grundsatz gilt dies aber nur, solange keine überwiegenden Interessen, z.B. der Allgemeinheit, oder ähnliches vorliegen.
Seither fand dieses Recht in der europäischen Rechtsprechung Geltung, bis es mit Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 endlich in Form gegossen worden und durch Artikel 17 fester Bestandteil geltenden Rechts ist. In diesem Artikel werden nun die einzelnen Gründe aufgeführt, die, soweit zutreffend, dem Betroffenen einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gegenüber dem Verantwortlichen gewährt.
Aktuelle Verfahren zum Art. 17 EU DSGVO
Jüngst wurde diese Thematik als Fortführung wieder aufgegriffen, diesmal aus Frankreich. Mehrere Franzosen haben nun mit ähnlichen Anliegen wie im spanischen Fall eine Löschung bestimmter Links von Google verlangt und zogen vor den EuGH. Der französische Staatsrat beteiligt sich an diesem Vorgang und möchte in diesem Zuge eine Verschärfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Löschung – zugunsten der Betroffenen – erreichen. In diesen Verfahren wird es dann um den Kampf einer „Erweiterung“ dieses Art. 17 DSGVO gehen, speziell um die Reichweite der Löschung, also der Frage, ob die Löschung im jeweiligen Land, EU-weit oder sogar weltweit geschehen sollte.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt prangert in einem Urteil vom September 2018 den Art. 17 DSGVO an. Das Gericht sieht in der gesetzlichen Regelung nicht die Wertung, die ursprünglich im Jahr 2014 durch den EuGH zum Ausdruck gekommen war. Der EuGH hätte damals nämlich im Grundsatz ein Überwiegen der Interessen der Betroffenen festgestellt. Art. 17 DSGVO weise dagegen eine Aufweichung dieses EuGH-Urteils auf, nämlich dass eine generelle Abwägung zwischen dem Löschungsinteresse der Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit stattfinden soll.
Ausblick
Zukünftig könnte eine Reformation des besagten Artikels stattfinden. Die Diskussion dazu und rechtliche Schritte finden schon statt. Abzuwarten bleiben noch der Schlussantrag des Generalanwalts bezüglich der neueren EuGH-Fälle aus Frankreich und der weitere Fortgang um das Urteil des OLG-Frankfurt. Es bleibt also spannend und lohnt sich, aufmerksam zu bleiben.