Das Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat sich dazu entschlossen auf ihrer Webseite eine Online-Beratung anzubieten. Grund dafür ist, dass die Anfragen zur Beratung seitens Unternehmen, Vereinen, Verbänden und auch Bürgern seit Ankündigung und Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Jahren 2017 und 2018 erheblich angestiegen sind. So stieg die Anzahl der Anfragen im Jahr 2016 von ca. 3000 auf ca. 3800 im Jahr 2017 und auf über 9000 im Jahr 2018. Zuvor erstreckte sich der Online-Service des BayLDA nur auf die Einreichung von Beschwerden, Mitteilungen von Datenschutzverletzungen und der Meldung von Datenschutzbeauftragten. Mit der nunmehr ergänzten Online-Beratung möchte das BayLDA die Anforderungen der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO für Fragesuchende erhellen und der Verhängung von Bußgeldern für Datenschutzverstöße zuvorkommen.
Der rasante Anstieg von Beratungsanfragen machte sich bei vielen anderen Aufsichtsbehörden ebenfalls bemerkbar. Dass nicht alle Behörden sich für ein Online-Angebot für Beratungen entscheiden konnten, mag an den fehlenden Sach- und Personal-Ressourcen liegen. Dieser Hürde stellte sich das BayLDA, indem es sich die Möglichkeiten der Digitalisierung zu Nutze machte und umgehend mehr Personal einstellte.
Das Beratungsangebot sieht dabei folgendermaßen aus: Zunächst muss bei der Anfrage angegeben werden, ob es sich um einen Bürger (betroffene Person) oder um ein Unternehmen, einen Verein oder ähnliches (Verantwortlicher) handelt. Daraufhin wird das Thema der Frage ausgewählt. Es erscheinen dann vorformulierte Antworten zum ausgewählten Thema, die die Frage womöglich schon beantworten. Ist dies nicht der Fall, kann der Fragesteller seine individuelle Frage und seine Kontaktdaten in ein Formular eingeben. Dieses Formular kann nach dem Absenden an das BayLDA ausgedruckt werden. Dem Fragesteller wird seine Anfrage schließlich in einer E-Mail bestätigt. Für Fragen von Verantwortlichen wird zudem noch erwartet, dass sie ihre eigene Auffassung zu ihrer gestellten Frage angeben, sodass das BayLDA dieser Auffassung im Idealfall nur noch zuzustimmen braucht.