Cookie und deren Nutzung stehen seit langem in der Kritik. Eigentlich waren die kleinen Textdateien als Helfer gedacht. Jedoch werden diese regelmäßig für Profilbildung und Identifizierung von Webseitenbesuchern eingesetzt.
Technisch erforderliche Cookies dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden. Alle anderen Cookies bedürfen der eindeutigen und informierten Einwilligung des Webseitenbesuchers. Die Einwilligung wird in der Regel über Cookie-Banner bzw. Consent-Tools eingeholt. Jedoch kommt es immer wieder vor, dass die Cookies zu diesem Zeitpunkt bereits gesetzt wurden.
Weitere Information zum Einsatz von Cookies und der Nutzung von Consent-Tools finden unsere Mandanten in dem Info-Blatt I040 Consent-Tool.
Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass es sich beim setzen von Cookies ohne die erforderliche Einwilligung um einen Wettbewerbsverstoß handelt. (AZ: 31 0 194/20). Dies wurde damit begründet, dass das Telemediengesetz (TMG) und die EU ePrivacy-Richtlinie als Marktverhaltensregelungen anzusehen seien.
Somit drohen nun nicht nur Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden sondern auch kostspielige Abmahnungen von Marktbegleitern.