Auch wenn heutzutage deutlich weniger Briefpost versendet wird als noch vor 10 oder 15 Jahren, spielt Post-Marketing dennoch in einigen Unternehmen eine wichtige Rolle. Deshalb widmen wir uns diesem Thema in diesem Artikel und geben Ihnen wertvolle Hinweise aus Sicht des Datenschutzes, denn auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen im Post-Marketing geringer erscheinen als im E-Mail-Marketing, gibt es dennoch wichtige Aspekte zu beachten.
- Sie brauchen eine wirksame Rechtsgrundlage
Ebenso wie im E-Mail-Marketing muss auch im Post-Marketing eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorhanden sein. Das kann einerseits die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sein, das heißt der Empfänger oder die Empfängerin haben sich einverstanden erklärt, Postwerbung erhalten. Häufig werden solche Einverständniserklärungen zum Beispiel im Rahmen von Gewinnspielen eingeholt. Wichtig sind hier allerdings die Transparenz und der konkrete Bezug.
Eine weitere mögliche Rechtsgrundlage für die Versendung von Postwerbung ist das berechtigte Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO des Unternehmens. Dieses kann unter Umständen auch das wirtschaftliche Interesse sein, das durch die Vermittlung von gewerblichen Informationen vertreten wird. Das werbende Unternehmen muss allerdings die Erforderlichkeit prüfen, das bedeutet, es muss feststellen, dass es keine anderen vergleichbaren Mittel als die Datenverarbeitung gibt, um das Ziel zu erreichen. Außerdem muss eine Interessenabwägung stattfinden. Wir von HUBIT Datenschutz unterstützen Sie gerne in diesem Prozess, um eine sichere Rechtsgrundlage für Ihr Post-Marketing zu schaffen.
- Personenbezogene Daten müssen rechtmäßig erhoben sein
Auch wenn die Rechtsgrundlage geklärt ist, müssen Sie dennoch penibel darauf achten, wie Sie die personenbezogenen Daten für Ihre Aktion erheben.
Haben Sie die Daten selbst erhoben – Kunden- oder Interessentendaten – ist es wichtig, dass Sie die Personen ausreichend über den Verwendungszweck informiert haben und sie über ihre Betroffenenrechte aufgeklärt haben.
Eine weitere Möglichkeit, Kundendaten zu generieren, war bis zum Inkrafttreten der DSGVO der sogenannte Adresshandel oder die Sammlung von Daten aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem Internet. Dies ist derzeit nicht mehr rechtssicher möglich, denn die DSGVO sieht keine expliziten Regelungen zum Adresshandel vor. Einige Landesdatenschutzbeauftragte vertreten die Ansicht, dass der Adresshandel oder die Nutzung von Adressen erst nach erfolgter Einwilligung zulässig ist. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass Unternehmen ihre Kontaktdaten auf der Webseite veröffentlichen, um Werbung zu erhalten. Prüfen Sie also genau, für welche Art der Nutzung die Daten freigegeben sind, die sie einkaufen oder sammeln.
- Informationspflichten im Bereich der Postwerbung
Ähnlich wie auch im Online-Bereich müssen Sie Ihre Informationspflichten gemäß Art. 15 – 18 DSGVO auch im Bereich der Postwerbung erfüllen. Dazu gehören folgende Angaben:
- Angabe von Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Information über die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
- Für weiterführende Informationen ist ein Verweis auf eine online zugängliche Datenschutzerklärung erlaubt.
- Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit oder die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung
- Postwerbung von externen Dienstleistern durchführen lassen
Es ist durchaus üblich, die Postwerbung durch einen Dienstleister wie einen Lettershop durchführen zu lassen. Denken Sie in solchen Fällen aber daran, einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zu schließen.
Wir unterstützen Sie
Nutzen Sie Post-Marketing in Ihrem Unternehmen und möchten sichergehen, dass alles rechtskonform ist? Dann sprechen Sie das Team von HUBIT Datenschutz an. Wir stehen Ihnen mit unserem Know-how und unserer Erfahrung beratend zur Seite und überprüfen Ihre Prozesse.