Betroffenenrechte gemäß DSGVO – Teil 2

HUBIT Datenschutz

Dies ist der zweite Artikel unserer dreiteiligen Serie zu Betroffenenrechten. Im Artikel Betroffenenrechte gemäß DSGVO – Teil 1 haben wir die ersten vier von insgesamt acht Betroffenenrechten, die in der DSGVO geregelt sind, vorgestellt. In diesem Beitrag finden Sie Informationen zu den weiteren vier Betroffenenrechten. Als Unternehmer bzw. verantwortliche Person im Sinne der DSGVO ist es wichtig, die Betroffenenrechte zu kennen und entsprechende Prozessschritte im Unternehmen zu implementieren, um auf Anfragen Betroffener adäquat reagieren zu können. Ein Datenschutzbeauftragter leistet hierbei wertvolle Unterstützung.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit hat das Ziel, den Wechsel von Anbietern zum Beispiel für Strom oder Internet zu erleichtern und aufwendige Dateneingabeprozesse zu reduzieren. Aufgrund dieser rechtlichen Basis können Betroffene entweder eine Übergabe ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten in elektronischer Form oder eine Übermittlung dieser Daten an neue Anbieter vom Verantwortlichen fordern. Eine Vorgabe für ein einheitliches Dateiformat gibt es allerdings nicht.

Recht auf Widerspruch

Jede betroffene Person hat das Recht, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen. Ein häufiges Beispiel hierfür ist die Direktwerbung, die unaufgefordert an Empfänger versendet wird. Wichtig ist, dass der Verantwortliche die Forderung des Betroffenen umgehend bearbeitet und dass sichergestellt wird, dass die personenbezogenen Daten aus allen entsprechenden Verteilern gelöscht werden, damit keine weitere Werbung zugestellt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Interesse des Verantwortlichen gegenüber dem Interesse des Betroffenen überwiegt, wie zum Beispiel bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu statistischen oder Forschungszwecken. Dies ist allerdings gegenüber dem Betroffenen nachzuweisen.

Recht auf Widerruf der Einwilligung

Hat eine betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt, hat sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen. Der Verantwortliche darf die Daten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr verarbeiten. Der Widerruf bezieht sich allerdings nur auf die Zukunft. Die Verarbeitung der Daten in der Vergangenheit bleibt rechtmäßig, da die Einwilligung zu dem Zeitpunkt gültig war.

Beschwerderecht

Ist eine betroffene Person der Ansicht, dass datenschutzrechtliche Vorschriften bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden, hat sie das Recht, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Diese leitet daraufhin ein Verfahren ein, um den Fall zu überprüfen. Zuständig ist in der Regel der/die Landesbeauftragte für Datenschutz des jeweiligen Bundeslandes. Tritt ein solcher Fall ein, ist es ratsam, die Kommunikation mit der Behörde dem Datenschutzbeauftragten zu überlassen, da dieser in bester Weise Auskunft gibt.
Selbstverständlich können Betroffene sich auch direkt beim Datenschutzbeauftragten des Unternehmens beschweren. Über diese Option sollte jedes Unternehmen betroffene Personen informieren, da auf diese Weise eine direkte Klärung möglich wird.

Fazit

Eine gute Vorbereitung ist der Schlüssel zum Erfolg. Sind die entsprechenden Prozessschritte implementiert, können Unternehmen den Anfragen betroffener Personen entspannt entgegenblicken. Haben Sie Fragen zu Betroffenenrechten oder benötigen Sie Unterstützung bei der Auswahl und Umsetzung der Prozessschritte? Sprechen Sie uns an. Das Team von HUBIT Datenschutz unterstützt Sie gern!