Der Einsatz von Bodycams durch Polizeikräfte ist ein mehrfach juristisch abgehandeltes Thema, welches unlängst in Literatur und Rechtsprechung Eingang gefunden hat. Inzwischen hat sich der Gebrauch von Bodycams jedoch auch in der Privatwirtschaft populär gemacht. Sicherheitsunternehmen beschwören nämlich deren Einsatz und versprechen sich dadurch vor allem Beweismittel- und Abschreckungsfunktionen. Der folgende Artikel beleuchtet die Thematik in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Dabei erfolgt eine Einbettung in das Schema der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung: es werden Grundrechte Dritter tangiert.
Anders als (großangelegte) Polizeieinsätze aufgrund von z.B. Demonstrationen, wichtigen öffentlichen Veranstaltungen oder ähnlichen Anlässen erfolgt der Einsatz von Bodycams durch private Unternehmen in und zu alltäglich empfundenen Orten und Zeiten. Dritte erwarten dann natürlich nicht eine Aufzeichnung des Umfelds, in dem sie sich aufhalten und bewegen. Ein mit Bodycams ausgestattetes Personal würde dann eine Einschüchterung bei Fußgängern und sonstigen Betroffenen hervorrufen, wenn es sich um Objekte handelt, welche an belebten Orten stehen. Die Folge wäre, dass es dann gerade im umliegenden „kommunikativen Verkehr“ zu Störungen kommen könnte und Anliegende es z.B. scheuen würden, aufgrund von zu befürchtenden Tonaufnahmen von ihrer grundrechtlichen Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen. Orte, an denen solche Tonaufzeichnungen „im Vorbeigehen“ erfolgen, würden das Bild eines angstfreien Raumes, in dem ein Meinungsaustausch unbedingt erwünscht ist und erfolgen soll, nur allzu sehr verdrängen. Weiterhin wäre das allgemeine Persönlichkeitsrecht als weiteres Grundrecht betroffen, wenn Personen spontanen Videoaufzeichnungen unterzogen werden würden.
Die datenschutzrechtliche Handhabung von Bodycam-Einsätzen ist am Maßstab der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), namentlich an Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO , zu bemessen. Dieser Artikel beinhaltet zugleich die Vorgaben einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in ein Grundrecht: Zweck der Verarbeitung, die Geeignetheit und Erforderlichkeit dessen, Interessenabwägung. Insofern wird untersucht, ob sich der Einsatz von Bodycams im gegebenen Fall als verhältnismäßig gegenüber den Grundfreiheiten Einzelner erweist und somit gerechtfertigt ist. Dabei müssen die vier Prüfungspunkte kumulativ erfüllt werden, um einen Bodycam-Einsatz als gerechtfertigt gelten zu lassen.
Die Konturen eines solchen Prüfschemas und die darin zu stellenden Fragen sehen exemplarisch so aus: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Bodycams muss, wenn sie auf der ersten Stufe gerechtfertigt sein soll, von einem berechtigten Zweck geleitet sein. Ein solcher Zweck findet sich regelmäßig z.B. im Schutz des eigenen Personals vor Übergriffen oder in der Sicherung von Beweismitteln für etwaige spätere zivilrechtliche Ansprüche. Dabei muss eine Gefahr hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein, der Einsatz von Bodycams also anlassbezogen und zweckgebunden sein. Weiterhin muss eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bodycams geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn durch den Eingriff (Bodycam-Einsatz) der verfolgte Zweck (z.B. Aufklärung von Vorfällen) erreicht werden kann. Hier könnte man fragen, ob eine Abschreckungswirkung von Bodycams nicht von einer Provokationswirkung derselben überschattet wird, wenn durch letztere also erst Gefahren entstehen, weil Dritte sich durch die (unberechtigten) Ton- und Videoaufnahmen etwa angegriffen fühlten. Die Frage, ob es nicht ein gleichwirksames Mittel mit geringerer (oder keiner) Eingriffsintensität in Grundfreiheiten gibt, ist Gegenstand der Erforderlichkeit. Dieser Punkt bemüht sich um eine mildere Lösung, z.B. indem eine stärkere Beleuchtung des Objekts Handlungen unbefugter Dritter besser identifizierbar macht, ein bestimmtes Sicherheitsniveau also aufrecht erhalten bleibt, ohne dabei einen (allzu schweren) Eingriff in Persönlichkeitsrechte Dritter darzustellen. Schlussendlich geschieht eine Interessenabwägung, bei der die Interessen und Grundrechte der Betroffenen mit den berechtigten Interessen des Verantwortlichen abgewogen werden. Dieser Punkt stellt freilich die schwierigste und umfangreichste Aufgabe dar. Er muss zu Gunsten des „Verantwortlichen“ ausfallen, also desjenigen, der für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Bodycams verantwortlich ist, damit ein gerechtfertigter Eingriff vorliegen kann. Dieses Ergebnis wird erzielt, wenn der Verantwortliche bei der Bejahung aller vorherigen Prüfungspunkte ausreichend auch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beachtet und Maßnahmen dafür herstellt. Beispiele für solche Maßnahmen seien ein begrenzter Fokus der Kamera zur Wahrung der Interessen Unbeteiligter, ein optisches Signal („rote Lampe“) bei Aktivierung der Kamera oder ein Speicherverfahren der Aufnahmen, die den Zugriff von Unbefugten ausschließt. Im Ergebnis liegt dann ein gerechtfertigter Eingriff und somit eine rechtmäßige Datenverarbeitung durch Bodycams im Sinne der DSGVO vor.
Fazit zum datenschutzkonformen Einsatz von BodyCams:
Die Hürden für den rechtmäßigen Einsatz von BodyCams sind sehr hoch. Die Interessenabwägung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfschritte müssen nachvollziehbar (im Vorfeld!) dokumentiert werden. Aus Sicht der EU DSGVO sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
- Ergänzung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten um die Verarbeitung „BodyCam“
- Durchführung einer Datenschutz Folgenabschätzung
- Vorbereitung der erforderlichen Informationspflichten (Datenschutz-Information)
- Datenschutz-Information den betroffenen Personen bereitstellen (z.B. durch Hinweisschilder)
- Sehr wichtig: Beratung durch einen Datenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbehörde für Datenschutz