Das Bundeskartellamt sieht in der Vorgehensweise von Facebook, gesammelte Daten mit denen aus konzerneigenen Quellen wie Whatsapp und Instagram zu bündeln, einen kartellrechtlich zu beanstandenden Vorgang. Facebook bildet (u.a.) mit Whatsapp und Instagram einen Konzern, eine wirtschaftliche Einheit, und macht sich dementsprechend die von ihren Tochterunternehmen gesammelten Daten zu eigen. Das Bundeskartellamt wirft Facebook dabei vor, dass es seine ohnehin marktbeherrschende Stellung missbraucht. Es gäbe nämlich wenig Alternativen zum größten Social Media Unternehmen und wenn dieses den Nutzern auch noch zumutet, ihren Dienst nur durch Einwilligung einer ganzheitlichen Datenverarbeitung nutzen zu können, dann sei das unlauter. Aktuell verknüpft Facebook noch Daten ihrer Nutzerprofile mit Daten aus verschiedenen Quellen, auf die es als Mutterunternehmen Zugriff hat. Dem will das Bundeskartellamt ein Ende setzen.
Der Grund für diese Anschuldigung liegt im Wettbewerbsschutz: durch den erhöhten Nutzen von gebündelten Daten bleiben für Werbekunden keine vergleichbaren Alternativen zum Informationsbezug über Nutzer. Andere Werbeanbieter würden durch weniger attraktive Personalisierungsmöglichkeiten an Bedeutung verlieren und Stücke ihres Kuchens immer mehr an Facebook abgeben müssen. Genau diese Anbietermacht des Social Media Konzerns will das Bundeskartellamt beschränken. Ein weiterer Kritikpunkt des Bundeskartellamtes ist, dass Nutzer, wie oben angeführt, keinen Einfluss auf die Zusammenführung der Daten haben. Diese müssen erst einmal der ganzheitlichen Datenerhebung zustimmen, um überhaupt Facebook nutzen zu können. Das Bundeskartellamt erblickt in dieser Art der Einwilligung einen Verstoß. Der Nutzer könne sich der Zusammenführung der Daten aus seinen verschiedenen Profilen der von Facebook beherrschten Anbieter nicht entziehen, ohne auch auf ein Nutzerprofil bei Facebook verzichten zu müssen.
Klar, dass das übergeordnete Unternehmen Facebook sich gegen diese Anschuldigungen wehrt. Vor allem aber trägt es vor, dass die konzerneigenen Medienunternehmen wie Whatsapp und Instagram keine Drittquellen seien, der Datenfluss also nicht zu beanstanden sei. Ein Aspekt, dem das Bundeskartellamt widerspricht und als zentrale Stütze für ihre Kritik benutzt. Die Beispiele Whatsapp und Instagram seien ihrer Ansicht nach fremde Plattformen. Eine Feststellung dergleichen durch ein Gericht würde es Facebook nicht leichter machen. Facebook entgegnet, dass die wettbewerbskonforme Übernahme dieser Unternehmen ja gerade den Zweck hatte, die Beziehung zu diesen Plattformen von „fremd“ auf „dem Unternehmen zugehörig“ übergehen zu lassen. Rechtlich seien die mit Facebook verbundenen Unternehmen aufgrund des Konzerntatbestandes ja ohnehin selbstständig. Der Social Media Riese hat nun die Wahl, einen Lösungsvorschlag zu präsentieren oder vor Gericht zu ziehen. Es bleibt abzuwarten, wie es darum geschehen wird.