GPS-Module werden in immer mehr Geräte eingebaut. Die Beschaffungskosten sind mittlerweile gering und auch die technische Umsetzung ist mittlerweile einfach. Die Anwendungsmöglichkeiten sind vielfach. Doch nicht immer ist der Einsatz der Ortung rechtliche gestattet.
Wie im Weser Kurier am 18.07.2012 zu lesen war, hat Europcar einen Teil seiner Flotte mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet. Die Autovermietung wollte mit diesem technischen Hilfsmittel Diebstähle leichter aufklären können. Weiterhin sollte mit den GPS-Geräten geprüft werden, ob sich die Kunden in dem vertraglich vereinbarten Gebieten aufhielten. Zusätzlich zum Standort wurden Datum und Uhrzeit sowie die Geschwindigkeit gespeichert.
Der Landesdatenschutzbeauftragte Hamburg, Herr Johannes Casper, hatte dem Artikel nach gestern mitgeteilt, dass die Autovermietung ein Bußgeld von 54.000,- Euro zahlen müsse. Die anlassbezogene Ortung im Falle eines Diebstahls sei rechtens. Allerdings wäre die heimliche Ortung (ohne Kenntnis der Mieter) der Mietfahrzeuge nicht mit dem Datenschutz vereinbar. Mit den gesammelten Daten könnten Bewegungsprofile der Mieter erstellt werden. Und dies stelle einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, so Caspar.
Unternehmen müssen vor dem Einsatz von Überwachungstechnik, wie GPS-Ortung, Videoüberwachung und ähnlichem, ihren betrieblichen Datenschutzbeauftragten informieren. Dieser muss eine Vorabkontrolle durchführen und die Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Überwachungstechnik prüfen.