Ein Hotelier hat ein WLan (Wireless LAN = drahtloses Netzwerk)für seine Gäste bereitgestellt. Einer der Gäste verursacht bei einem Dritten eine Urheberrechtsverletzung. Der Geschädigte verklagte den Hotelier. Das Amtsgericht Hamburg musste nun über die Haftung des Hoteliers entscheiden. Die Prüfung vor Gericht ergab, dass die Gäste des Hotels bevor sie das WLan nutzen können, Nutzungsbedingungen akzeptieren müssen. Die Nutzungsbedingungen beinhalten, dass der Nutzer die Haftung sein Fehlverhalten übernimmt.
Das Amtsgericht Hamburg hält dies für ausreichend. Der Hotelier führte weiter aus, dass eine Abschaltung des WLan für ihn einen Wettbewerbsnachteil darstellt. Es würden die Gäste – private als auch geschäftliche – ausbleiben, würde er keine gut funktionierende Internetverbindung bereitstellen. Ãœbertriebene Sicherheitsmaßnahme wies der Wirt als nicht umsetzbar zurück.
Der Abmahner wollte darüber hinaus erfahren, wer die Urheberrechtsverletzung begannen habe. Das Gericht verwies auf das Datenschutzrecht. Dieses verbietet den Mitschnitt des Datenverkehrs. (Aktenzeichen 25b C 431/13)